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Richterrecht

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Richterrecht ist Recht, dessen Entstehung nicht von legislativen Einrichtungen in dem kontinentaleuropäischen Sinn (Bundestag bzw Nationalrat, Landtage) herrührt, sondern von der Judikative selbst geschaffen wird. In Bereichen, für die die Legislative noch kein Recht – in dem Englischen: „statute law“ - gesetzt hat, entsteht Recht durch richterliche Rechtsgewinnung – in dem Englischen case law – , das dann als Präzedenzentscheidung für gleichartige zukünftige Fälle Recht setzt. Im Maße, im die gesetzliche Regelungsdichte zunimmt, verkleinert sich der Spielraum für Richterrecht.

Soweit eine Legislative Recht in Gesetzesform beschlossen hat, bindet dies den Richter, Art. 20 Abs. 3 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_20.html). In der Praxis haben höchstrichterliche Entscheidungen (BGH bzw. OGH) zwar eine gewisse richtungsweisende Bedeutung für untergeordnete Gerichte, reichen aber, außer in dem Fall der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht an das dann gebundene Berufungsgericht, nicht weiter als die Überzeugungskraft ihrer Gründe. Wie die Revisionszulassungsregeln z. B. des § 72 ArbGG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbgg/__72.html) erschließen und bestätigen, darf der Richter Fehler in vorgefundenen Entscheidungen höherer Gerichte nicht übernehmen sondern hat, soweit es sein höchstpersönliches Gesetzesverständnis gebietet, auch von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) abzuweichen.

Richterrecht entsteht in Ausfüllung von Gesetzeslücken. Fehlt es in einem konkreten Streitfall an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für die vom Richter zu treffende Entscheidung, darf der Richter nicht aus diesem Grunde die Entscheidung verweigern sondern hat die Gesetzeslücke rechtsetzend zu schließen. Als Beispiel für Richterrecht wird gern das sog. Arbeitskampfrecht genannt. Es ist zu hören, die Untätigkeit des Gesetzgebers auf diesem Gebiet habe die Arbeitsgerichte in die Lage gebracht, diesen Bereich „richterrechtlich“ regeln zu müssen.

Dem ist jedoch nicht so. Ein strafbewehrtes Verbot untersagt den Streik § 253 StGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__253.html). Streikende sind als Erpresser abgeurteilt (RGSt 21, 114). Zivilrechtlich ist Streik Vertragsbruch und berechtigt zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, § 626 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__626.html). Zwar hat das BAG in seiner grundlegenden Entscheidung zur Billigung von Streik und Aussperrung (http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949643622/1138.html) angeordnet, § 626 BGB sei nicht anzuwenden (Leitsatz 3 und 5). Aber diese Anordnung ist, abgesehen davon, daß die Richter dadurch den Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, rechtlich wirkungslos. § 626 BGB gilt nach wie vor. Es entsteht kein gültiges Richterrecht dadurch, daß ein Richter ein vorhandenes Gesetz durch eine Regel eigener Kreation ersetzt. Die BAG-Regeln über Streik und Aussperrung sind keine Rechtsregeln. Es ist verfehlt, von einem „Arbeitskampfrecht“ als „Richterrecht“ zu sprechen.


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